AGB
1. Geltungsbereich, Form
a) Es gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
in der jeweils gültigen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall
wieder auf sie hinweisen müssen. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden – auch
bei Kenntnis des Verkäufers – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn,
ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Selbst wenn
der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche
verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
b) Kunden im Sinne der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind
sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB),
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen.
c) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug
auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung),
sind schriftlich, dh. in Schrift- oder Textform abzugeben.
Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung,
insb. per E-Mail oder Telefax. Unternehmer müssen bei der
telekommunikativen Übermittlung jedoch eine Kopie der unterschriebenen
Erklärung übermitteln.
2. Angebot und Lieferung
a) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern
sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder
eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Verkäufer ist erst nach
schriftlicher Bestätigung des Auftrags zur Lieferung verpflichtet.
b) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und
Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich
dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Dieser gibt alle
Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand
vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss
dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden
der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt,
sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich
fortgelten.
c) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen
einschließlich dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
d) Lieferfristen und Liefertermine sind ca. Lieferangaben, es sei denn,
sie sind schriftlich und verbindlich zugesagt.
e) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige,
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare
Ereignisse zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der
Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie
oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder
die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung
durch Lieferanten verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht
zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung
oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist
der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen
oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um
den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der
Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche
schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten.
f) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften.In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit angemessener
Fristsetzung durch den Käufer erforderlich.
3. Versand
Der Gefahrübergang im Versand regelt sich nach § 447 BGB, auch
wenn frachtfreie Zusendung bzw. fob- oder cif-Lieferung vereinbart
ist.
4. Zahlung
a) Rechnungen sind zum angegebenen Zahlungsziel, ansonsten sofort
fällig.
b) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die
Preise ab Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Nachlässe
sowie Umsatz- und Frachtvergütungen werden bei Überschreitung
der Zahlungsfrist gegenstandslos.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Der Verkäufer behält sich an der gelieferten Ware das Eigentum vor
und zwar gemäß § 449 BGB in Verbindung mit den folgenden weiteren
Vereinbarungen.
b) Bei Geschäften mit Unternehmern bleibt die gelieferte Ware Eigentum
des Verkäufers bis zur völligen Begleichung aller ihm aus der Geschäftsverbindung
mit dem Unternehmer zustehenden Forderungen,
auch der künftigen und solcher aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo.
c) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln
und ordnungsgemäß zu lagern, getrennt von seinen übrigen Lagerbeständen.
Sie ist gegen Feuer zu versichern. Die Versicherung ist
dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Wird Vorbehaltsware
gepfändet, beschädigt oder kommt sie abhanden, hat der Kunde den
Verkäufer unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden
wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Verkäufer und Kunde
sind sich darüber einig, dass bei Verarbeitung oder Umbildung der
Vorbehaltsware das Eigentum an der neuen Sache im Zeitpunkt ihrer
Entstehung auf den Verkäufer übergehen und dass der Kunde vor
und während der Verarbeitung oder Umbildung Verwahrer der selben
sein soll.
Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit Waren anderer
Verkäufer erlangt der Verkäufer im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren das Miteigentum an der
neuen Sache. Die neue Sache wird als Vorbehaltsware behandelt.
e) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Kunde dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für den Verkäufer.
f) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen. Anders darf er über sie nicht verfügen,
insbesondere sie nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
g) Der Kunde tritt zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers
(einschließlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche aus Rechtsverfolgung)
schon jetzt im Voraus sämtliche Forderungen gegen Dritte
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab,
und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung weiterverkauft wurde.
Der Kunde tritt zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers
auch die Forderungen an den Verkäufer ab, die dem Kunden gegen
einen Dritten aus der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem
Grundstück erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretungen an.
h) Der Verkäufer ermächtigt den Kunden solange zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen, als dieser seine Verpflichtungen dem
Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Der Kunde hat die
einzelnen Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen. Soweit dies
nicht geschieht, sind sie gesondert aufzubewahren. Die Befugnis des
Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keine Zahlungseinstellung
vorliegt und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt ist. Sollte einer dieser Fälle eintreten, kann der Verkäufer verlangen,
dass ihm der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung anzeigt.
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
i) Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, bei Verletzung seiner Pflicht
zur pfleglichen Behandlung und ordnungsgemäßen Lagerung der
Vorbehaltsware, bei Verletzung seiner Informationspflichten gegenüber
dem Verkäufer, bei Zahlungseinstellung und bei Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens, vom Vertrag zurückzutreten und die
Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt
beim Verkäufer.
Nach restloser Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Kunden aus
der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware
und die abgetretenen Forderungen ohne weiteres unbedingt auf den
Kunden über.
6. Gewährleistung
a) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware anzunehmen und ordnungsgemäß
zu lagern, auch wenn Mängel erkennbar sind.
b) Unternehmer haben erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens
innerhalb einer Woche ab Empfang der Ware und vor deren Verarbeitung,
dem Verkäufer schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten
Mängel und des Lagerortes anzuzeigen. Für verborgene Mängel
gilt die Wochenfrist ab Feststellung des Mangels. Bei verspäteter
Mängelanzeige ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Baustoffen
und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung
bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar
vor der Verarbeitung zu erfolgen.
c) Der Kunde hat sämtliche Gewährleistungsvoraussetzungen zu beweisen,
insbesondere den Zeitpunkt der Mangelfeststellung und die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Gegenüber Unternehmern leistet der Verkäufer Gewähr zunächst nur
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Der Verbraucher hat die Wahl, ob durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
nacherfüllt werden soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt,
die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die andere Art der
Nacherfüllung für den Verbraucher keine erheblichen Nachteile hat.
d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei geringfügigen Vertragsverstößen
und bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht
nicht zu.
Tritt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung vom Vertrag zurück, steht ihm daneben ein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels nicht zu.
Verlangt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz,
verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar
ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen
Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn, der
Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
e) Die Gewährleistungsfrist nach § 438 Abs.1 Nr. 3 BGB beträgt gegenüber
Unternehmern ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
f) Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften
Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum
Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau-
und Einbaukosten
tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung,
wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir
vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten)
ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für
den Käufer nicht erkennbar.
7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
a) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter
oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten
bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es
dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser
Ziffer 7 eingeschränkt.
b) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung
zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands,
dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit
mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie
Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen
sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers
oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen
Schäden bezwecken.
c) Soweit der Verkäufer gemäß Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz
haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der
Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung
vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher
Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind,
sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Liefergegenstands typischerweise
zu erwarten sind.
d) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht
des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere
Vermögensschäden auf einen Betrag von 1,5 Mio. EUR je Schadensfall
(entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung
oder Haftpflichtversicherung) beschränkt,
auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt.
e) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten
in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
f) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig
wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten,
vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht
dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
g) Die Einschränkungen dieser Ziffer 7 gelten nicht für die Haftung des
Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Übertragbarkeit, Aufrechnung
Der Kunde kann seine Ansprüche und Rechte nur mit schriftlicher
Zustimmung des Verkäufers abtreten oder übertragen.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei
denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
9. Teilunwirksamkeit
a) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich
dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
b) Die ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen sollen durch
eine Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen Bestimmung
wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
10. Anzuwendendes Recht, Handelsbräuche
a) Es gelten das Recht der Bundesrepublik Deutschland und die einschlägigen
Handelsbräuche, insbesondere die Tegernseer Gebräuche,
soweit die vorliegenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
nicht anderweite Regelungen enthalten. Rechtsverbindlich ist der
deutsche Text der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, auch wenn
die übrigen Geschäftsunterlagen, Prospekte u.a. fremdsprachig sind.
b) Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Auch für ausländische Kunden besteht stets eine uneingeschränkte
Verpflichtung zur Übernahme von notwendigen außergerichtlichen
und gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der geschädigten Partei.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Unternehmers ist der Ort
am Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers, für die Lieferverpflichtungen
des Kunden der Ort, von dem aus die Ware abgesendet
wird, im Falle der Abholung durch den Kunden der Ort, an
dem die Abholung stattfindet.
b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten ist der Ort am Sitz
des Verkäufers. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.
Dold Holzwerke GmbH, Talstraße 9, D-79256 Buchenbach